Sonntag, 21. Juli 2013

benefind.de

Liebe Unterstützer,

erfreulicherweise wir sind nun eingetragen in der Vereinsliste von benefind.de!
benefind.de ist eine Suchmaschine, wie Google o.ä.. Für Jede erfolrgeiche Suche über diese Seite, wird 1 Cent an einen gemeinnützigen Verein eurer Wahl gespendet.
Wer uns ganz nebenbei ohne viel Aufwand unterstützen möchte, hat nun die Möglichkeit www.benefind.de als Standard-Suchmaschine festzulegen. Mehr Informationen hierzu findet ihr auf der Seite in der oberen Leiste unter "Benefind ihrem Browser hinzufügen".

Ganz wichtig (!) ist, dass ihr in der unteren Leiste neben dem Satz "Sie unterstützen alle Organisationen" auf "Auswahl ändern" klickt und unseren Verein "Ramro Jeevan e. V." auswählt... Einfach in das Suchfeld eingeben, der findet uns dann gleich!


Shop: Rechts oben steht klein das Wort "Shop". Klickt man hierauf, öffnet sich eine Seite mit Links zu den gängigen Online-Shops. Betritt man die Online-shops über diese Links geht ein festgelegter Prozentsatz des Einkaufswertes als Spende an uns. Bei Amazon sind es z.B. 4,2%, bei Zalando sogar 6,7%.


Wen ihr also sowieso etwas suchen oder bestellen wolltet, so macht dies bitte zukünftig über diese Seite und unterstützt uns mit einer Spende, die euch nichts kostet, außer ein oder zwei Klicks mehr bis zum Ziel!


Vielen Dank im Vorraus!


 

Mittwoch, 17. Juli 2013

Worum geht es uns hier eigentlich?

„Ramro Jeevan“... Schönes Leben!

         

Ja, wer hätte das nicht gerne: ein schönes Leben? Die meisten derer, die die Möglichkeit haben, diesen Blog im Internet abzurufen einschließlich mir, haben es (auch wenn es nicht allen bewusst sein wird).

Es ist schön, wenn man ein Leben führt in dem man nicht ernsthaft Hunger oder Durst leiden muss, ein Dach über dem Kopf, Kleidung und ein Recht auf Schulbildung und medizinische Grundversorgung hat.

Nicht jedem Menschen wird soviel Glück zu Teil! Aber das weiß man ja. Man weiß ganz genau, dass es auch wirklich arme Menschen gibt, die in ebenfalls armen Ländern leben, in denen einem ein Lehrer oder Arzt nur zu Diensten ist, wenn man das nötige Geld dafür parat hält und selbst dann nicht immer. 

Wie oft hat man schon Bilder und Videos gesehen, von Menschen, denen alles genommen wurde oder die noch nie etwas hatten?

Bereits im Kindesalter bekommt man den Satz „Iss den Teller leer, in andern Ländern verhungern die Kinder“ zu hören... Und wer kennt nicht die Bilder von klapperdürren afrikanischen Kindern, die mit aufgedunsenen Bäuchen und Fliegen in den Augenwinkeln apatisch in die Kamera sehen?

So ziemlich jeder hat sich selbst schon einmal bei diesem Anblick sagen hören, wie furchtbar und schlimm das doch sei! Ja, man findet es auch tatsächlich furchtbar und schlimm. Aber seien wir doch mal ehrlich, zwei Nachrichtenbeiträge darauf, spätestens beim Wetter und den Lottozahlen, denkt man schon nicht mehr darüber nach... Nicht, weil man ein kaltherziger Mensch ist, dem die armen afrikanischen Kinder vollkommen egal sind, sondern weil es einfach viel zu weit weg ist von unserem behüteten, wohlgeordneten Deutschland, weil man viel zu sehr damit beschäftigt ist die eigenen großen und kleinen Probleme zu lösen und einen diese Bilder aufgrund dessen, dass man schon so oft damit konfrontiert wurde, nicht mehr vom Hocker hauen.

So ist es doch, oder nicht?



Aber was, wenn diese armen Menschen plötzlich nicht mehr weit weg sind, sondern direkt vor einem liegen, wenn man den Müll um sie herum nicht nur sieht, sondern auch riecht, man nicht durch ein Kameraobjektiv auf sie blickst, sondern ihnen direkt in die Augen sieht, ihre Hand hält und gesagt bekommt „Hilf mir!“???

Was dann?


Mehr Informationen über unsere Motivationen und Pläne findet ihr in den Posts "Wie ich dazu kam..." und "Der Plan", zu finden in der Auswahl auf der Rechten Seite unter 2012 --> Mai...

Dienstag, 9. Juli 2013

Für alle, denen es schon in den Fingern juckt, unserem Verein Geld zu spenden, hier unsere Bankverbindung:


Kontoinhaber:                          Ramro Jeevan e.V.
Kontonummer:                        4912970
BLZ:                                        66450050
Bankinstitut:                            Sparkasse Offenburg/Ortenau

Verwendungszweck:                Spende



Bei Interesse an Spendenmitgliedschaften, bitte Kontakt zu mir aufnehmen. Ansonsten gerne einfach wild drauflos überweisen, jeder Cent hilft uns weiter!!
Zunächst sieht der Plan vor Spendenmitglieder zu gewinnen. Hierzu werde ich einen Bildervortrag über Nepal - Land, Leute, Kultur, die Pflege in Nepal, meine persönlichen Erfahrungen hierzu und die gravierenden Mängel, die mir begegnet sind und mich dazu veranlasst haben, diesen Verein ins Leben zu rufen vorbereiten. Des Weiteren werde ich in diesem Rahmen einen Einblick schaffen in die Pläne unseres Vereines, das schrittweise Vorgehen, etc.
Wann und wo diese Vorträge stattfinden, wird bekannt gegeben, sobald die Termine feststehen!


Wer uns helfen will, kann dies zum einen tun, indem er uns Ideen mitteilt, wo ein solcher Vortrag stattfinden und gut ankommen würde... Ebenfalls interessant wäre für uns zu erfahren, wo man am besten kostenlos oder zumindest sehr günstig einen Beamer ausleihen könnte...
Außerdem könnten wir den ein oder anderen Euro für Flugblätter und Plakate gut gebrauchen, auf denen wir für die entsprechenden Veranstaltungen werben können.


Vielen Dank im Vorraus, allen die uns auf irgendeine Art unterstützen!!


Donnerstag, 27. Juni 2013

Lagebericht

Es gibt nich nicht viel zu berichten!


In anderthalb Wochen haben wir einen Termin zur Eröffnung eines Spendenkontos, woraufhin dann endlich auch Spenden gesammelt werden können...

Des Weiteren habe ich die Tage mit Samjhana Kontakt aufgenommen, einer pfiffigen jungen Nepalesin, die Puplic Health studiert und uns helfen will entweder einen bereits existierenden nepalesischen Verein zu finden, der mit uns cooperiert, oder einen entsprechenden neu zu gründen. Wir brauchen diesen als Executive zu unserem, da wir als "Ausländer" zum Beispiel kein Land kaufen und einfach etwas bauen dürfen, des Weiteren sind wir eben mal abgesehn von kurzen NEpalaufenthalten auf einem anderen Kontinent lebend und es ist für und schwierig von hier aus Behördengänge abzuwickeln etc., mal abgesehn davon, dass wir kein bzw. kaum Nepali sprechen...
Die Dame begibt sich nun intensiv auf die suche nach einem ebenfalls gemeinnützigen, registrierten Verein, der dich in der Altenhilfe engagiert und dessen Vorsitzenden vertrauenswürdig genug sind, ihnen unsere Spenden anzuvertrauen... Sie kennt aufgrund ihres Studiums viele gute Projekte und Projektleiter...
Hat sie ein passendes ausfindig gemacht werde ich mich zunächst einmal im Rahmen meines nächsten Besuches im Frühjahr 2014 mit diesen persönlich Treffen und bei Übereinkunft die Rahmenbedingungen unserer Zusammenarbeit vertraglich festhalten...


Mittwoch, 19. Juni 2013

ENDLICH!!!

Nach mehreren Satzungsänderungen sind nun alle Anträge durch. Der Verein "Ramro Jeevan", der sich seit dem 27.03.2013 des Zusatzes "e.V." erfreuen darf, hat nun am heutigen Tag vom Finanzamt Offenburg bestätigt bekommen, dass es dessen Gemeinnützigkeit anerkennt und somit vom der Körperschaftssteuer befreit ist, also keine Steuern auf eingenommene Spenden zu zahlen hat.

Somit wären die doch sehr leidigen Anfangshürden genommen und die Arbeit kann beginnen!!


Vereinskonto eröffnen, Vortragsveranstaltungen planen und durchführen, etc... all dies kann nun endlich losgehen!



Allen, die mitgeholfen haben so weit zu kommen, uns in irgendeiner Art Unterstützung zukommen haben lassen und uns immer wieder gut zugeredet und Mut zugesprochen haben sei an dieser Stelle Dank und Verbundenheit ausgesprochen!
Besonderer Dank gilt meinen Mitstreitern an vorderster Front: Katrin Belz, Sascha Koffer und Sonja Beick! Ohne euch gäbs heute nichts zu jubeln!!



Demnächst mehr!

Samstag, 8. Dezember 2012

Damit nicht der Eindruck entsteht, wir hätten unsere Tätigkeit bereits nieder gelegt, an dieser Stelle eine kurze Berichterstattung, was sich die letzten Monate getan hat...

Nach der Gründung des Vereines haben wir alle Dokumente für die Eintragung ins Vereinsregister zusammen getragen und festgestellt, dass die Unterschrift auf dem Antrag hierfür notariell beglaubigt werden muss und zwar beim Notariat Offenburg. Den Termin hierfür bekam ich für Ende August. Dies hat dann geklappt. Die Papiere und der von mir beglaubigt unterschriebene Antrag wurde dem Amtsgericht weitergeleitet. Ebenfalls ging ein Antrag ans Finanzamt, uns die Gemeinnützigkeit anzuerkennen und einen Freistellungsbescheid auszustellen.
Danach geschah wieder eine Weile nichts. Wir nutzten die vielen Zeitlichen Lücken, um uns zum Beispiel über die Konditionen einer Vereinskonto-Eröffnung, die Kosten einer eigenen Homepage u.ä. zu erkundigen, uns Gedanken darüber zu machen, wie wir die Mitgliederverwaltung und andere organisatorische Fragen zu klären gedenken und uns zu fragen, was die wohl so lange mit unseren Anträgen machen.
Ende Oktober bis Mitte November hatte ich erneut die Freude Nepal einen Besuch abzustatten. Kurz vor der Abreise erhielt ich Post von beiden Stellen. Beide Anträge wurden vorerst abgelehnt, da die Satzung zunächst überarbeitet werden müsse. Die entsprechenden Lücken, Fehlformulierungen, usw. wurden benannt.
Jedoch war ich dann erst einmal im Ausland und nach meiner Rückkehr gesundheitlich angeschlagen, sogar stationär im Krankenhaus zu Gast, so dass diese Änderung noch nicht vorgenommen wurde. Vorgestern wurde ich wieder nach Hause gelassen, so dass wir die Änderungen nun gemeinsam angehen und einen neuen Antrag stellen können. Bis hierzu dann wieder die Unterschrift beglaubigt, der Antrag geprüft und hoffentlich diesmal akzeptiert sein wird, kann sich jedoch bis in den Frühling ziehen.

Soviel zum nervenraubenden Teil unserer Arbeit. Des Weiteren kann ich berichten, dass ich im Rahmen meines Nepalaufenthaltes einen sehr guten nepalesischen Freund bitten wollte, den entsprechenden Verein zu unserem in Nepal zu gründen und eintragen zu lassen, wenn die Zeit dafür einmal angebrochen sein wird. Zu meiner großen Freude kam er mir jedoch zuvor und bot mir an, unsere Arbeit nach besten Kräften zu unterstützen, gerne auch einen Verein hier zu gründen oder ähnliches. Hervorragend:)
Aktuell sind die Grundstückspreise im Kathmandutal wohl extrem niedrig, was uns jedoch zunächst nichts bringt, außer der Hoffnung, dass es eventuell so bleibt, bis wir endlich loslegen können und genügend Spenden zusammen haben.

Eine ebenfalls erfreuliche Nachricht, die ich hier verkünden kann, ist die Bereitstellung eines PC's, den wir für unsere Verwaltungsarbeit nutzen können, durch eine befreundete Privatperson. Fehlen uns nur noch Bildschirm, Maus, Tastatur, vll auch ein Drucker zum Glück!
Wer dies hier liest und evtl. etwas SecondHand-Ware aus eigenem Besitz beitragen könnte, darf sich gerne mit mir/uns in Verbindung setzen! Sind dankbar für alles!!

Soweit der Stand!


Wir bleiben dran!!!



Fortsetzung folgt!

Sonntag, 10. Juni 2012

Unsere Satzung

Satzung
Ramro Jeevan e.V.

Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.


§ 1 Name, Rechtsform, Geschäftsstelle
(1) Der Verein führt den Namen: Ramro Jeevan e.V.
(2) Der Verein hat seine Geschäftsstelle in der Bühlerstraße 46 in 77652 Offenburg.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereines/Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung
A der Altenhilfe
B des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
C von gemeinnützigen Projekten und Einrichtungen vorrangig in Nepal, die von einheimischen Ehrenamtlichen initiiert und betreut, sprich von ihnen vor Ort geschaffen und geformt wurden.
(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
A Unterstützung von Altenpflegeprojekten und –einrichtungen vorrangig in Nepal, durch Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln und die Vermittlung ehrenamtlicher Helfer vorrangig nach Nepal
B Aufklärung und Ausbildung von Krankenpflege- und Hilfspersonal im medizinischen und pflegerischen Bereich vorrangig in Nepal, durch die Vermittlung ehrenamtlicher Helfer vorrangig nach Nepal
C Beratung und Anleitung z.B. betreffend räumlicher Gestaltung und Aufteilung der Einrichtungen, personellem Bedarf, dem Erstellen von Pflegedokumentations-systemen und –standards, u.ä.


§ 3 Mitglieder
(1) Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Mitglied kann jeder werden ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft, Religion, politische Einstellung oder Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Verein. Bei minderjährigen Mitgliedern ist zusätzlich das schriftliche Einverständnis eines Erziehungsberechtigten notwendig. Über die Aufnahme entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter endgültig in Schriftform mit Übergabe der aktuell gültigen Satzung. Im Falle der Ablehnung bedarf diese keiner Begründung.
(3) Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft
a) Spendenmitgliedschaft: Spendenmitglieder unterstützen den Verein, indem sie sich bindend verpflichten den festgelegten Jahresbeitrag fristgerecht an den Verein zu entrichten. Siehe hierzu auch § 3 (4).
b) Aktive Mitgliedschaft: Aktive Mitglieder unterstützen den Verein durch aktive Mitarbeit in Form von Übernahme der in der Satzung geregelten Ämter bzw. der zur Zweckerfüllung anfallenden Tätigkeiten.
c) Ehrenmitglieder: Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Über ihre Ernennung entscheidet die Vorstandschaft. Gründungsmitglieder sind automatisch Ehrenmitglieder.
(4) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von jedem Mitglied selbst festgesetzt wird und mindestens 24 Euro pro Geschäftsjahr betragen muss.
Er kann bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes ganz oder teilweise erlassen werden.
Das Mitglied kann des Weiteren wählen, ob es den Mitgliedsbeitrag jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich bezahlen möchte, wobei eine Einzelzahlung mindestens 5 Euro betragen muss.
Aktive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit, können aber auf eigenen Wunsch auf dieses Recht verzichten.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod der natürlichen Person oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person;
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand; der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen;
c) Ausschluss:
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt bzw. versucht zu schädigen oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlich begründeten Antrag eines anderen Mitgliedes. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und der Beschluss ist schriftlich zu begründen.
Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf sämtliche als Vereinsmitglied erworbenen Rechte


§ 4 Spendenquittungen
(1) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter sowie der Schatzmeister sind allein berechtigt, Spendenbestätigungen zu unterschreiben und sind für die ordnungsgemäße Verwendung voll verantwortlich. Jeder der eine unzutreffende Spendenquittung ausstellt oder deren Ausstellung veranlasst, haftet für den zugewendeten Betrag.
(2) Die Verwendung von kopierten Spendenbescheinigungen ist nicht zulässig.
(3) Für folgende Spenden können Spendenbestätigungen ausgegeben werden:
a) Spendenüberweisungen und auf das Konto eingelöste Schecks
b) Bargeldspenden, sobald der Betrag auf das Konto eingezahlt worden ist
c) Sachmittelspenden, die in Art und Dimension sinnvoll sind und dem Vereinszweck entsprechen. Der spezifizierte Lieferschein bzw. die Empfangsbestätigung sind mit dem Durchschlag der Spendenbescheinigung zu archivieren.
(4) Für Beträge bis 100 Euro gilt der Kontoauszug als Spendenquittung.




§ 5 Zweckbindung der Mittel
(1) Die Einnahmen des Vereins, Spenden, Zuschüsse der öffentlichen Hand und Gelder von Gerichtsauflagen dürfen ausschließlich für unter § 2 genannte Maßnahmen und damit zusammenhängende Reise-, Organisations-, Aufenthalts- und Materialkosten verwandt werden.
(2) Die ehrenamtlichen Helfer verpflichten sich, allen persönlichen Einsatz unentgeltlich zu leisten. Reise und Aufenthaltskosten können von dem Verein übernommen oder mit einem Zuschuss unterstützt werden. Aufwendungen, die den Mitarbeitern in den betreffenden Ländern bei der Organisation und bei der Auswahl der Bewohner entstehen, werden ebenfalls vom Verein vergütet.
(3) In bestimmten Ausnahmefällen können auch die Aufwendungen für eine Aus- und Weiterbildung von Stammpersonal des Gastlandes finanziert werden, sollte dieses dem Aufbau der Einrichtungen oder der Versorgung der dortigen Bewohner dienen.
(4) Die Teilnahme an Programmen in Entwicklungsländern, die von anderen Organisationen durchgeführt werden und den Zielen des Vereins entsprechen, ist in Ausnahmefällen ebenfalls zuschussfähig. Ausgeschlossen sind Reisen, die touristischen oder privaten Charakter haben.
(5) Einnahmen aus dem Betrieb ständiger Einrichtungen in Entwicklungsländern sind unmittelbar zur Deckung der laufenden Kosten und dringender Investitionen zu verwenden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Organe
(1) Die Organe des Vereins sind
A der Vorstand
B die Mitgliederversammlung
(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Vereins ist ehrenamtlich.
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei Stimmgleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Jeder der anwesenden Stimmberechtigten hat eine Stimme. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen. Über Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereines besteht aus:
A dem Vorsitzenden
B seinem Stellvertreter
C dem Schriftführer
D dem Schatzmeister
(2) Jedes der genannten Vorstandsmitglieder kann alleine den Verein nach außen hin vertreten. Für Investitionen bzw. Ausgaben, die einen Wert von 150 Euro übersteigen, bedarf es jedoch der Beschlussfassung der gesamten Vorstandschaft. Der Vorstand kann einstimmig Mitglieder im Sinne des § 30 BGB für besondere Aufgaben in den erweiterten Vorstand berufen. So ernennt der Vorstand ggf. für einzelne Bereiche des Vereins je einen Bereichsleiter und bei Bedarf Stellvertreter dessen und/oder einen Bereichsschatzmeister.
(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorsitzende mit den übrigen verbleibenden Vorstandsmitgliedern kommissarisch ein weiteres Vorstandsmitglied einsetzen, das dann ebenfalls Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Bei Vorstandsabstimmungen ist jedes Vorstandsmitglied stimmberechtigt.


§ 8 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht nach dieser Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(2) Der Vorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er ist für die Führung des Vereines nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden oder, falls vorhanden, Bereichsleiter übertragen.
(3) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.
(4) Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seines Stellvertreters zusammen. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das der Schriftführer oder ein anderes Vorstandsmitglied unterzeichnet, falls der Schriftführer verhindert ist.


§ 9 Der Vorsitzende
(1) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(2) Der Vorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Vereins verantwortlich


§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 2 Wochen im Voraus schriftlich einberufen und soll jährlich stattfinden.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliedsversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die beantragte Ergänzung bekanntzugeben. Über die Aufnahme der beantragten Ergänzungen in die Tagesordnung beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn dies mindestens 40 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen.
(5) Die Tagesordnung soll enthalten
A Jahresbericht des Vorsitzenden und ggf. der einzelnen Bereichsleiter
B Bericht des Kassenprüfers und des Schatzmeisters
C Entlastung des Vorstandes
D Neuwahlen, sofern erforderlich
E Anträge und Wünsche
F Verschiedenes
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung selbst ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(7) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Vereines. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.
(8) Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Versammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Wird bei der Abstimmung eine benötigte Mehrheit nicht erreicht, so wird ein weiterer Durchgang durchgeführt, der einer einfachen Mehrheit bedarf.


§ 11 Kassenprüfer
(1) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe Angemessenheit , Zweckmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit der Mittelverwendung des Vereins zu prüfen. Er vollzieht seine Prüfung zu Beginn des neuen Geschäftsjahres für das vergangene.
(2) Er wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der Kassenprüfer im Laufe der Legislaturperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch einen anderen Kassenprüfer einsetzen.
(3) Es besteht des weiteren die Möglichkeit bei zunehmendem Prüfungsaufwand durch Beschluss der Mitgliederversammlung einen zweiten gleichberechtigten Kassenprüfer zu wählen


§12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, siehe hierzu auch §10 (7). Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf hingewiesen werden, dass die Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung steht. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich mit mindestens einmonatiger Frist einzuladen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuervergünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege vorrangig in Nepal. Welche Organisation dies sein wird entscheidet die Mitgliederversammlung unmittelbar nach Beschlussfassung der Auflösung.
(3) Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand so lange in Tätigkeit, bis das Vermögen des Vereins vollständig liquidiert ist.


§ 13 Anrufungsfrist
Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung angefochten werden. Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied.


§ 14 Inkrafttreten
Die während der Gründungsversammlung vom 05.06.2012 beschlossene und am 08.06.2012 sowie 12.01.2013 geänderte Satzung trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 27.03.2013 durch das Amtsgericht Offenburg in Kraft. Weitere Satzungsänderungen erfolgten am 14.04.2013.